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SteuerberatungsgesetzDas Steuerberatungsgesetz StBerG regelt unter anderem die Befugnis für die Hilfeleistungen in Steuersachen. Gemäß § 5 StBerG ist deutschen Bilanzbuchhalter/innen die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nicht erlaubt. § 6 StBerG läßt jedoch zwei Ausnahmen zu. „Das Verbot
des § 5 gilt nicht für .... 3. die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen, 4. das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kfm. Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.“ |
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